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Wie das BMF mitteilt, ist durch die Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen i. S. des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen. Der UStAE wird unter Abschnitt 4.11b.1 geändert (Az. III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001).
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