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Das FG Hamburg hat in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers abgewiesen. Gegen ihn war nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt worden. Die Begründung: Er habe mehr Milch geliefert, als seine Milchquote erlaubt habe. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Festsetzung der Milchabgabe rechtmäßig ist. (Az. 4 K 157/15).
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