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Das SG Speyer hatte über die Feststellung eines Arbeitsunfalles zu entscheiden. Der Kläger, ein ehemaliger Beigeordneter einer Verbandsgemeinde, gab an, auf der Rathaustreppe gestürzt zu sein, habe den notwendigen Vollbeweis des Unfallereignisses jedoch nicht geführt (Az. S 12 U 188/19).
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