Ohne Einwilligung der Nutzer dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die lediglich über einen „OK“-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus. Das hat das LG Rostock nach einer Klage des vzbv gegen den Anwaltssuchdienst advocado entschieden (Az. 3 O 762/19).
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