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Laut FG Münster sind wegen § 8b Abs. 8 KStG Wertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out (Az. 9 K 3180/14 K,F).
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