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Gemäß § 6 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. Dazu nimmt das BMF Stellung (Az. IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002 :002).
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