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Das BMF teilt mit, was nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung i. S. des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt (Az. IV C 7 – S-2291 / 18 / 10001).
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