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Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils I R 13/13 vom 24.06.2015 in den USt-Anwendungserlass integriert. Danach fehlt es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient (Az. III C 2 – S-7242-a / 16 / 10002).
Source: DATEV STeuer