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Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und der Anwalt für das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, über eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verfügt. Das entschied der EuGH (Rs. C-846/19).
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