Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 17 U 487/19).
Source: DATEV
Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 17 U 487/19).
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