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Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom dient nicht mehr dessen Erzeugung. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 2696/18).
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