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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei der Streitwertbemessung in Kindergeldsachen nicht der Jahresbetrag des Kindergeldes anzusetzen ist, wenn die in die Zukunft reichenden Wirkungen der angegriffenen Behördenentscheidung auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzt sind (Az. 11 KO 3702/16).
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