Das FG Münster entschied, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. 13 K 641/14 K).
Source: DATEV STeuer
Das FG Münster entschied, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. 13 K 641/14 K).
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