Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1921/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. XI B 6/18).
Source: DATEV STeuer
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