Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR ein von ihr nach Hofübergabe zum Buchwert übernommenes Grundstück des Gesamthandsvermögens unentgeltlich auf einen ihrer Gesellschafter und wird das Grundstück wegen der Nutzungsüberlassung an die GbR zu dessen Sonderbetriebsvermögen, hat eine private Bebauung des Grundstücks durch den Gesellschafter innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zur Folge, dass das Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln ist. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 378/19).
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