Ist ein Investitionsabzug einer Personengesellschaft rückgängig zu machen, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden (Az. 15 K 1457/18).
Source: DATEV STeuer
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