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Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und vom 26. Mai 2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006).
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