Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist lt. BMF-Schreiben zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt wurden (Az. IV C 6 – S-2176 / 07 / 10004 :001).
Source: DATEV STeuer
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