Das BMF teilt mit, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 15.11.2017 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017 wurden neu gefasst (Az. IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002-02).
Source: DATEV STeuer
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