Das BMF hat seine Auffassung im Sinne der BFH-Entscheidung X R 17/15 vom 1. Juni 2016 geändert, wonach dann, wenn eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, hierin eine Leistung der Krankenkasse liegt, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (Az. IV C 3 – S-2221 / 12 / 10008 :008).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare