Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 15 A 4409/18).
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