Der BMF bestimmt in Umsetzung des EuGH-Urteils C-20/16 vom 22.06.2017 entgegen dem derzeitigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, dass der Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (Az. IV C 3 – S-2221 / 14 / 10005 :003).
Source: DATEV STeuer
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