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Mit Urteil vom 5. November 2019 hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügig­keit und Gleichbehandlung verstößt. Das BMF verfügt im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes
von Vorsorgeaufwendungen die im Schreiben mitgeteilten Regelungen (Az. IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002).
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