Mit Urteil vom 5. November 2019 hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt. Das BMF verfügt im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes
von Vorsorgeaufwendungen die im Schreiben mitgeteilten Regelungen (Az. IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002).
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