+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Laut FG Schleswig-Holstein fällt der sog. „Verkauf von Ackerstatusrechten“ – also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung – nicht unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG (Az. 4 K 16/14).
Source: DATEV STeuer