Laut FG Schleswig-Holstein fällt der sog. „Verkauf von Ackerstatusrechten“ – also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung – nicht unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG (Az. 4 K 16/14).
Source: DATEV STeuer
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