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Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 AS 2481/20 ER).
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