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Das VG Hannover hat der Klage einer Schülerin stattgegeben. Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Az. 6 A 3907/21).
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