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Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften organisierter Streik einen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit sein kann, Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung für die betreffenden Flüge zu leisten. Für die Befreiung hat die Fluggesellschaft jedoch nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese Annullierung oder Verspätung zu vermeiden (Rs. C-28/20).
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