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Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ führen wollte. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 61/21).
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