+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der Sozialhilfeträger hat nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 1522/22).
Source: DATEV