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Behält sich der Erblasser und Schenker ein Nutzungs- und Rückforderungsrecht an dem geschenkten Grundeigentum vor, hindert dies nicht stets den Lauf der Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung bei der Nachlassverteilung nicht mehr zu berücksichtigen ist. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 50/19).
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