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Der VGH Baden-Württemberg hat erneut im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in Freiburg in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr entschieden (Az. 3 S 2948/19).
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