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Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10018/21).
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