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Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen (Az. 11 K 4427/19).
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