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Die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich als Umstand, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt, zu bewerten sein. Allein die Tatsache der Pandemie reicht lt. AG München jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Der Reiseveranstalter hat hier Anspruch auf die vereinbarte Stornogebühr (Az. 159 C 13380/20).
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