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Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim Anwaltsgerichtshof. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen. Auf diese Entscheidung des AGH NRW weist die BRAK hin (Az. 2 AGH 12/25).
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