Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das OLG Frankfurt wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück (Az. Az. 6 W 35/21).
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