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Eine psychische Erkrankung hat erst dann rentenrechtliche Relevanz, wenn alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine muttersprachliche Psychotherapie trotz Verständigungsproblemen in der deutschen Sprache nicht durchgeführt wird, es aber Anhaltspunkte gibt, dass eine solche erfolgversprechend ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 7 R 3778/19).
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