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Laut FG Münster können Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Az. 7 K 1039/14 E).
Source: DATEV STeuer