Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem EuGH Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 13.20).
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