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Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften soll mit einem neuen § 8d KStG-E weiterentwickelt werden. Die geltende Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) wirkt oftmals überschießend. Sie erlaubt eine zu eng gefasste Möglichkeit der Verlustnutzung. Der DStV begrüßt daher ausdrücklich, dass eine Neuregelung im Regierungsentwurf hier Abhilfe schaffen soll. Gleichzeitig regte er insbesondere noch Nachbesserungen an.
Source: DATEV STeuer