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Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem EStG nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das BVerfG auf Vorlagen des BFH hin entschieden (Az. 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14).
Source: DATEV STeuer