Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 3.20).
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Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 3.20).
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