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Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Berichtigung von Rechnungen keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn es weder in den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten Hinweise darauf gibt, dass sich hinter einer zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter der ersten Kundennummer (Az. 1 K 3704/15).
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