Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, ermöglicht. Das hat das FG Hessen klargestellt (Az. 1 K 547/14 und 1 K 2402/14).
Source: DATEV STeuer
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