Das AG München hat die Klage einer Münchnerin auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen, weil sie den behaupteten Sturz durch das Schließen der Bus-Tür nicht schlüssig beweisen konnte und weder eine Pflichtverletzung des Busfahrers noch eine haftungsbegründende Betriebsgefahr festgestellt werden konnte (Az. 191 C 991/25).
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