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Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit sind. Dagegen ist das Säuglingsschwimmen steuerpflichtig. Dies ergibt sich aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Az. 1 K 3226/15).
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