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Ist ein Steuerpflichtiger nach den mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen aufgrund einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung (hier: Hirnschlag) zur privaten Nutzung eines ihm überlassenen Firmenwagens zeitweise nicht befugt und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlassung an Dritte auszuschließen, ist lt. FG Düsseldorf der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung in diesem Zeitraum nicht als Arbeitslohn zu erfassen (Az. 10 K 1932/16 E).
Source: DATEV STeuer