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Das OVG Nordrhein-Westfalen hat bestätigt, dass die dienstliche Beurteilung des Bewerbers nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dies deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle (Az. 1 B 635/20).
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