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Das LSG Hessen entschied, dass bei der Herabstufung eines Pflegegrades im Zweifel von der ursprünglichen Pflegegradeinstufung auszugehen ist und eine Abänderung für die Zukunft ohne Ermessensausübung zulässig ist, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festgestellt wird (Az. L 6 P 78/25 B ER).
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